Mitglied werden
Die Eintragungsvoraussetzungen sind in Mecklenburg-Vorpommern im Architekten- und Ingenieurgesetz des Landes festgeschrieben.Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um vom Eintragungsausschuss der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern in die Liste der Architekten, Stadtplaner, Innen- oder Landschaftsarchitekten eingetragen zu werden:
Eintragung
Infos für Berufseinsteiger
Sie haben gerade ein Studium der Architektur, der Stadtplanung, der Innen- oder Landschaftsarchitektur absolviert und starten in Ihr zweijähriges Berufspraktikum, dann informieren Sie sich hier über die Juniormitgliedschaft. Sie haben ein Studium der Architektur, der Stadtplanung, der Innen- oder Landschaftsarchitektur abgeschlossen, beenden zudem Ihr zweijähriges Berufspraktikum und wollen künftig die geschützte Berufsbezeichnung ‚Architekt', ,Innenarchitekt', ,Landschaftsarchitekt' und ,Stadtplaner' führen? - Dann informieren Sie sich hier über die Eintragung als ordentliches Mitglied in die Architekten- und Stadtplanerliste der Architektenkammer M-V.
Wir gratulieren!
Nun wollen Sie in Ihrem Beruf tätig sein?
Nur wer sich in die Architektenkammer eintragen lässt ist berechtigt, sich ‚Architekt' zu nennen. Dies ist in Mecklenburg-Vorpommern erst nach zwei Jahren Berufserfahrung (zweijähriges Berufspraktikum) mit Nachweisen über die bis dahin geleisteten Tätigkeiten möglich.
Die Begriffe ‚Architekt', ,Innenarchitekt', ,Landschaftsarchitekt' und ,Stadtplaner' sind geschützte Berufsbezeichnungen. Dies bedeutet, dass nicht jeder, der Architektur an einer Hochschule oder Universität studiert hat, sich auch als Architekt bezeichnen darf.
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