Bundeskabinett verabschiedet Entwurf eines Gebäudetyp E Gesetzes
In seiner Sitzung am 6.11. hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus, kurz Gebäudetyp-E-Gesetz, verabschiedet. Das Konzept eines Gebäudetyp E wurde 2022 durch die Architektenkammern unterstützt durch die Ingenieurkammern initiiert. Der nunmehr vorgelegte Gesetzentwurf wird flankiert von einer „Leitlinie und Prozessempfehlung Gebäudetyp E“, die das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen erarbeitet hat.
Sie soll den Vertragsparteien als Hilfsmittel dienen bei der Gestaltung von Verträgen für Neu- und Umbauten nach dem Gebäudetyp E. Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Änderungen im Bauvertragsrecht vor:
- Einfachere Abweichung von reinen Komfort- und Ausstattungsstandards
- Einfachere Nutzung von innovativen, nachhaltigen oder kostengünstigen Bauweisen und Baustoffen
- Einfachere Abweichung von „anerkannten Regeln der Technik“
Andrea Gebhard, Präsidentin der Bundesarchitektenkammer: „Im Gesetzentwurf wurde den Hauptanliegen der Vereinfachung, Beschleunigung und Ressourcenschonung Rechnung getragen. Mit dem vorliegenden Entwurf ist ein weiterer Meilenstein erreicht, einfaches Planen und Bauen auch zivilrechtlich zu flankieren. Grundsätzlich ebenfalls zu begrüßen ist, nach erster Einschätzung, die Herausnahme der noch im Referentenentwurf enthaltenen Vermutungsregelungen zugunsten einer insoweit klaren gesetzlichen Aussage. Architektinnen und Architekten erhalten nun mehr Freiheit, gemeinsam mit Ihren Auftraggebern innovativere, nachhaltige und kostengünstige Projekte umzusetzen.“
Im für das Gesetz zentralen und neuen § 650a Abs. 3 Satz 1 BGB in der Fassung des Regierungsentwurfs ist jetzt vorgesehen:
- Normen und Regeln, die Ausstattungs- und Komfortstandards betreffen, sind ohne ausdrückliche Vereinbarung vertraglich nicht geschuldet (Satz 1 Nr. 1).
- Neu ist, dass die Bundesregierung ermächtigt wird, in einer Rechtsverordnung ausdrücklich solche Normen und Regeln zu benennen, die ebenfalls nicht Gegenstand der vertraglichen Leistungspflicht sind. Nach einem neuen Absatz 4 können dies solche Normen und Regeln sein, die die Nutzung von innovativen, nachhaltigen oder kostengünstigen Bauweisen oder Baustoffen erheblich erschweren.
Den Verbraucherinteressen wird durch den neuen § 650a Abs. 3 Satz 2 BGB entgegengekommen. Danach besteht diesen gegenüber eine Hinweispflicht vor Vertragsschluss, in welchen Bereichen ohne ausdrückliche Vereinbarung von den vorgenannten Normen und Regeln abgewichen werden soll. Die Begründung enthält auf Seite 26 hierzu nähere Ausführungen.
>> Link: Zur Pressemitteilung des BMJ
Quelle: BAK,
www.bak.de
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